Ziviltechniker & Ingenieurbüros
Als mit öffentlichem Glauben versehene Personen (§ 3 Abs. 3 ZTG 2019) unterliegen Ziviltechniker einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 14 ZTG 2019) und müssen Urkunden mindestens 30 Jahre aufbewahren (§ 15 ZTG 2019). Ein Datenvorfall gefährdet nicht nur Ihre Befugnis, sondern auch die Rechtsgültigkeit Ihrer Urkunden.
Rechtliche Anforderungen & Risiken
§ 14 ZTG: Verschwiegenheitspflicht
Ziviltechniker sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten ihrer Auftraggeber verpflichtet. Verstöße können Disziplinarstrafen bis zum Verlust der Befugnis (§ 95 ZTG) nach sich ziehen.
§ 15 ZTG: 30 Jahre Aufbewahrung
Öffentliche Urkunden müssen in chronologische Verzeichnisse eingetragen und mindestens 30 Jahre aufbewahrt werden. Datenverlust kann zur Unwirksamkeit von Beurkundungen führen.
§ 3 Abs. 3 ZTG: Öffentlicher Glaube
Urkunden von Ziviltechnikern gelten wie behördliche Dokumente. Manipulation durch Cyberangriffe kann Haftung nach § 292 ZPO und Strafbarkeit nach sich ziehen.
Cyberrisiken für Ziviltechniker
Ransomware auf Projektdaten
Verschlüsselte CAD-Dateien und Projektordner können Bauprojekte um Wochen verzögern. Deadlines werden verpasst, Vertragsstrafen drohen – besonders kritisch bei der 30-jährigen Aufbewahrungspflicht.
Industrie- & Projektspionage
CAD-Zeichnungen, Ausschreibungsunterlagen und Kostenkalkulationen sind wertvolle Ziele. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht gefährden Ihre Befugnis.
Manipulation von Urkunden
Unbemerkte Änderungen an Plänen oder Berechnungen untergraben den öffentlichen Glauben Ihrer Urkunden. Integrität ist gemäß § 18 ZTG (Siegelschutz) essentiell.
Unsere Lösung für Ziviltechniker
Managed EDR für Technische Büros
- Schutz von CAD-Workstations und Projektservern
- Überwachung von AutoCAD, Revit, ArchiCAD und BIM-Software
- Ransomware-Erkennung mit automatischer Isolierung
ZTG-konforme Archivierung (§ 15)
- Immutable Backups für die gesetzliche 30-Jahres-Aufbewahrung
- Integritätsprüfung für chronologische Verzeichnisse
- Georedundante Speicherung in österreichischen Rechenzentren
Schutz der elektronischen Signatur (§ 15 Abs. 3)
- Sichere Verwahrung der Beurkundungssignatur gemäß § 18 Abs. 3 ZTG
- Überwachung auf Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten
- Verschlüsselte Übertragung von Plänen an Bauherren und Partner
ZTG-Compliance Check
Kostenlose Analyse Ihrer IT-Sicherheit im Hinblick auf § 14, § 15 und § 18 ZTG 2019
Beratung anfragen